Kinder und Konsequenzen: Wie vermeide ich eine mögliche Haftung für Schäden, die mein Kind verursacht?

Datum13. März 2024

KategorieFamilienrecht

Sicher navigieren durch die Aufsichtspflicht

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Jede Person hat für ihr Handeln und dessen Folgen selbst einzustehen. Dieser Grundsatz wird durchbrochen, wenn eine Person zum Beispiel aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht über die notwendige Deliktsfähigkeit verfügt. Ebenso sind Kinder unter 14 Jahren grundsätzlich nicht deliktsfähig.

Da Kinder aber schon vor Vollendung des 14. Lebensjahres Schäden verursachen können, stellt sich die Frage, wann die Eltern eines Kindes zur Haftung, bzw. zur Elternhaftung für solche Schäden herangezogen werden können.

Daher hat der Gesetzgeber die elterliche Verpflichtung vorgesehen, Kinder entsprechend sorgfältig zu beaufsichtigen. Verletzen Eltern diese Aufsichtspflicht, können ihnen Schadenersatzforderungen drohen.

Wie vermeide ich eine mögliche Haftung für mein Kind?

Indem Eltern die verlangte Aufsichtspflicht sorgfältig erfüllen, können sie eine Haftung für das Verhalten ihres Kindes vermeiden.


Das Maß der gebotenen Sorgfalt der Aufsichtspflicht beurteilt das Gericht daran, wie sich ein „maßgerechter“ Mensch in der konkreten Situation anstelle des Aufsichtspflichtigen verhalten hätte. Die Frage, ob eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt, hängt dabei immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Konkret vorhersehbare Gefahren sind jedenfalls zu vermeiden.

Kriterien für das Ausmaß der Aufsichtspflicht sind unter anderem:

  • das Alter des Kindes,
  • seine körperliche Konstitution sowie
  • die Erfahrung bzw. sein vorheriges Verhalten in ähnlichen Situationen.

Stellt das Gericht fest, dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, kann ein Geschädigter von ihnen den Ersatz jenes Schadens verlangen, den das nicht ordnungsgemäß beaufsichtigte Kind verursacht hat.

Was kann ich mir unter einem Schaden vorstellen, den ein Kind verursacht hat?

In einer aktuellen Entscheidung (5 Ob 67/23y) hat sich der Oberste Gerichtshof mit der Haftung eines Vaters für seine Kinder im Zuge eines Rodelunfalls befasst. Die 7-jährigen Zwillinge rodelten auf einem Plastikbob und stießen mit einer auf der Rodelpiste stehenden Person zusammen. Die Gerichte sprachen dem Geschädigten kein Schmerzengeld zu, da die Kinder bereits zuvor problemlos auf dieser Piste gerodelt waren, von ihren Eltern beaufsichtigt wurden und der Geschädigte dem Rodelgeschehen nicht genug Aufmerksamkeit schenkte.


Können Kinder unter 14 Jahren trotzdem selbst haften?

Haben die Eltern keine Aufsichtspflicht verletzt und hat der Geschädigte den ihm entstandenen Schaden nicht schuldhaft veranlasst, kann unter gewissen Voraussetzungen ausnahmsweise eine Haftung des Kindes bestehen. Zusätzlich ist zu klären, ob der Geschädigte aus Rücksicht und den unmündigen Minderjährigen die Verteidigung seiner Güter unterlassen hat und dieser über eigenes Vermögen - zumindest in Form einer Haftpflichtversicherung - verfügt.

Was ist im Schadensfall zu tun?

Egal ob ihr Kind einen Schaden verursacht hat oder Sie selbst einen solchen erlitten haben: wir bieten Ihnen eine umfassende juristische Begleitung und unterstützen Sie sowohl bei der Abwehr als auch der Durchsetzung der Sie betreffenden Ansprüche.

Über den Autor

Studium der Rechtswissenschaften sowie des Wirtschaftsrechtes an der Leopold-Franzens-Universität. 2021/2022 Gerichtspraktikum. Seit Juni 2022 Rechtsanwaltsanwärter bei der Lorenz & Strobl Rechtsanwälte GmbH.

Dominik Kraft-Kinz

Dominik Kraft-Kinz
Rechtsanwaltsanwärter

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