Romantik und Rechtsfragen: Was bei einer aufgelösten Verlobung zu beachten ist.

Datum13. Februar 2024

KategorieFamilienrecht

Romantik und Rechtsfragen: Was bei einer aufgelösten Verlobung zu beachten ist.

Wir beleuchten, was bei der Auflösung einer Verlobung beachtet werden muss - von Verlobungsringen bis zu Schadenersatzansprüchen.

Teilen

Valentinstag –  ein Tag, der für viele Paare einen neuen Lebensabschnitt einleitet, da der 14. Februar häufig für den Heiratsantrag ins Auge gefasst wird. Bevor jedoch der Mut gefasst wird, einen Antrag zu machen, sollte man sich auch Gedanken über die rechtlichen Folgen einer allfälligen Auflösung der Verlobung machen.

Im Rahmen einer Verlobung geben sich zwei Leute das Versprechen, dass sie in naher Zukunft den Bund der Ehe eingehen wollen. Rechtlich gesehen handelt es sich beim Verlöbnis gem. § 45 ABGB um einen Vertrag, der aufgrund der übereinstimmenden Willenserklärung, einander zu ehelichen, zustande kommt. Das Verlöbnis kann formlos und durch konkludente Handlungen abgeschlossen werden. Nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes aus dem Jahr 1988 reicht es unter Umständen sogar aus, wenn der Mann in Gegenwart der Frau bei deren Vater um die Hand der Tochter anhält, sich dieser freut und die Frau nicht widerspricht.

Beim Verlöbnis handelt es sich aber „nur“ um einen unverbindlichen Vertrag. Das heißt, dass die Schließung der Ehe selbst nicht erzwungen werden kann. Das Verlöbnis kann grundsätzlich jederzeit, sogar ohne Angabe von Gründen, aufgelöst werden.

Der verlassene Partner kann jedoch nach einer Auflösung der Verlobung unter Umständen Ansprüche geltend machen. 

Verlobung aufgelöst – Ist auch der Verlobungsring verloren?

Für den Verlobungsring werden teils große Geldbeträge ausgegeben, teils werden Erbstücke an die potentiell zukünftige Gattin weitergegeben. 

Grundsätzlich gilt, dass Schmuck, Edelsteine oder andere Kostbarkeiten, die ein Partner dem anderen gegeben hat, im Zweifel nicht für geliehen, sondern für geschenkt anzusehen sind. Wenn aber Geschenke im Hinblick auf die künftige Ehe gemacht werden, können diese widerrufen werden, wenn die Ehe ohne das Verschulden des Geschenkgebers nicht eingegangen wird. 

So kann beispielweise der Verlobungsring gemäß §1247 ABGB zurückgefordert werden. Dieser Anspruch kann durch den Geschenkgeber jedoch nur geltend gemacht werden, wenn ihn kein Verschulden am Scheitern der Beziehung trifft oder er die Verlobung nicht selbst ohne Grund auflöst. 

Hochzeit schon bezahlt – kann Schadenersatz geltend gemacht werden? 

Des Weiteren können sich gemäß § 46 ABGB auch Schadenersatzansprüche aus einem aufgelösten Verlöbnis ergeben, wenn dieses von einer Person, ohne Grund aufgelöst wird. Mit anderen Worten: Wer unbegründet die Verlobung auflöst, kann dem anderen ersatzpflichtig werden, wenn ihn ein Verschulden trifft. 

Zu diesen Gründen zählen zum Beispiel Gewalt, verschwiegene Vorstrafen, (bislang unbekannte) Neigung zum Alkohol oder Untreue. 

Hat zum Beispiel ein Partner oder Dritte, bspw. die Brauteltern, schon Geld für die Hochzeitsvorbereitungen ausgegeben, kann hierfür eine Ersatzpflicht bestehen.
 
Zusammengefasst können nach Auflösung einer Verlobung unter Umständen Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden oder Schmuck, insbesondere der Verlobungsring, zurückgefordert werden.

Über den Autor

2022 Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte der Tiroler Rechtsanwaltskammer. Seit 2018 ehrenamtliche Tätigkeit für den Weissen Ring, seit 2022 Landesleiterin Stellvertreterin des Weissen Ring in Tirol. Seit 2022 geschäftsführende Gesellschafterin der Lorenz & Strobl Rechtsanwälte GmbH

Martina Thrainer

Martina Thrainer
Partnerin

Ähnliche Beiträge

Übersicht

Sprechblase

Terminvereinbarung

Kompetente Auskunft bei weiteren Fragen

Jetzt Termin vereinbaren!