Causa Benko: Wie funktioniert eine Privatstiftung wirklich?

Datum22. Juni 2026

KategorieWirtschaftsrecht

Privatstiftung erklärt: Warum Gläubiger oft nicht zugreifen können

Privatstiftung erklärt: Warum Gläubiger oft nicht zugreifen können

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Gegen den Unternehmer René Benko wurde bereits im Jahr 2024 auf Antrag der Republik Österreich ein Insolvenzverfahren eingeleitet. In weiterer Folge wurden auch über mehrere Stiftungen aus seinem Umfeld Insolvenzverfahren eröffnet. Insbesondere die Laura Privatstiftung rückte – noch vor ihrer eigenen Insolvenz infolge eines Schiedsspruchs im März 2026 – verstärkt in den Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit.

In zahlreichen Medienberichten war dabei zu lesen, dass Gläubiger nicht ohne Weiteres auf das Vermögen einer Privatstiftung zugreifen können. Dies mag auf den ersten Blick verwundern, schließlich gilt René Benko als „Stifter“ dieses Konstrukts. Um die Hintergründe besser zu verstehen, soll dieser Beitrag einen grundlegenden Überblick über die Rechtsform der Privatstiftung sowie die damit verbundenen Herausforderungen im Insolvenzfall geben.

Die Privatstiftung

Die rechtliche Grundlage für die Privatstiftung bildet das Privatstiftungsgesetz (PSG). In § 1 Abs. 1 PSG findet sich folgende Definition:

„Die Privatstiftung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Rechtsträger, dem vom Stifter ein Vermögen gewidmet ist, um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung der Erfüllung eines erlaubten, vom Stifter bestimmten Zwecks zu dienen; sie genießt Rechtspersönlichkeit und muss ihren Sitz im Inland haben.“

Voraussetzung für die Errichtung einer Privatstiftung ist somit ein Stifter, der der Stiftung Vermögen im Wert von mindestens 70.000 Euro widmet. Darüber hinaus ist ein Stiftungszweck festzulegen, der zum zwingenden Mindestinhalt der Stiftungserklärung gehört. Dieser kann sowohl eigennützigen als auch gemeinnützigen Charakter haben.

Die Stiftungserklärung enthält außerdem einen oder mehrere sogenannte Begünstigte, die Leistungen oder Zuwendungen von der Stiftung erhalten können. Nach außen wird die Privatstiftung durch den Stiftungsvorstand vertreten, der zugleich für die Verwaltung des eingebrachten Vermögens verantwortlich ist.

Die Schwierigkeit der Inanspruchnahme im Insolvenzverfahren

Der zentrale Stolperstein – bewusst stark vereinfacht dargestellt – für einen Zugriff auf die Laura Privatstiftung im Insolvenzverfahren von René Benko ergibt sich bereits aus der zuvor zitierten Bestimmung des § 1 Abs. 1 PSG.

Kennzeichnend für die Privatstiftung ist nämlich die Verselbstständigung des vom Stifter gewidmeten Vermögens. Mit der Errichtung der Stiftung wird dieses Vermögen rechtlich vom Vermögen des Stifters getrennt und einer eigenen Rechtspersönlichkeit zugeordnet. Das gestiftete Vermögen gehört daher nicht mehr dem Stifter selbst.

Die Konsequenz daraus ist, dass das Vermögen der Stiftung grundsätzlich nicht zur Befriedigung von Gläubigern des Stifters herangezogen werden kann. Sofern René Benko etwa nicht selbst als Begünstigter Ansprüche gegen die Stiftung besitzt, steht das Stiftungsvermögen den Gläubigern seines Insolvenzverfahrens nicht unmittelbar zur Verfügung. Die Stiftung bildet vielmehr einen eigenständigen Rechtsträger mit einem von jenem des Stifters getrennten Vermögen.

Davon unberührt bleibt allerdings die Möglichkeit des Insolvenzverwalters, bestimmte Vermögensübertragungen des Stifters an die Stiftung nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung anzufechten. Ob und in welchem Umfang dies im Einzelfall erfolgreich sein kann, hängt von den jeweiligen Umständen ab.

Conclusio

Bereits diese stark vereinfachte Darstellung zeigt die erhebliche Komplexität des Insolvenzverfahrens rund um René Benko. Die Aufgaben der Insolvenzverwalter sind vielfältig und werden durch die komplexen Konzernstrukturen sowie die große Zahl involvierter Gesellschaften zusätzlich erschwert. Derzeit lässt sich nur schwer abschätzen, in welchem Umfang ein Zugriff auf Vermögenswerte der betroffenen Stiftungen letztlich möglich sein wird. Sicher erscheint jedoch, dass die Insolvenzverwalter weiterhin alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen werden, um auf Vermögenswerte zuzugreifen, die möglicherweise zur Befriedigung der Gläubiger herangezogen werden können.

Über den Autor

Studium der Rechtswissenschaften sowie des Wirtschaftsrechtes an der Leopold-Franzens-Universität. 2021/2022 Gerichtspraktikum. Seit Juni 2022 Rechtsanwaltsanwärter bei der Lorenz & Strobl Rechtsanwälte GmbH.

Dominik Kraft-Kinz

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