Durchgefallen – und nun? Wann und wie Sie sich erfolgreich gegen eine Prüfung wehren können

Datum10. September 2025

KategorieZivil- und Schadenersatzrecht

Wann und wie Sie sich erfolgreich gegen eine Prüfung wehren können

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Grundsätzliches 

Kaum etwas ist für Studierende frustrierender als nach langer Vorbereitungszeit ein negatives Prüfungsergebnis zu erhalten. Neben der ersten Enttäuschung und dem Schock stellen sich auch viele Fragen bezüglich der weiteren Vorgehensweise. Von vielen wird dabei die grundsätzliche Möglichkeit, die universitäre Prüfung unter Umständen aufzuheben zu lassen, komplett außer Acht gelassen. Genau dieser Möglichkeit widmet sich deshalb dieser Blogbeitrag.  

Voraussetzungen der Prüfungsaufhebung

Vorab soll ein weit verbreiteter Irrglaube aus dem Weg geschaffen werden: Es ist nämlich keine Prüfungsanfechtung im eigentlichen Sinne möglich! Ein Rechtsmittel in Form einer Anfechtungsklage kann gegen eine Prüfungsbeurteilung nämlich nicht erhoben werden. Viel-mehr muss bei einer negativen Beurteilung ein Antrag von der betroffenen Studentin gestellt werden, dass die Prüfung mittels Bescheides aufzuheben ist. Ein solcher Antrag ist binnen vier Wochen ab Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. Damit wird auch deutlich, dass eine fehlerhafte Prüfung „nur“ aufgehoben werden kann. Einen Rechtsanspruch auf eine ersatzweise positive Beurteilung gibt es nicht. 

Damit ein solcher Antrag auch zur Aufhebung führt, muss ein schwerer Mangel vorliegen. Dieser schwere Mangel ist von der Antragstellerin glaubhaft zu machen, was eine Beweislastreduktion zu Gunsten der Antragstellerin bedeutet. Bei Glaubhaftmachung reicht nämlich „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ anstatt der sonst im Zivilverfahren geltenden „hohen Wahrscheinlichkeit“ aus. 

Neben den soeben erörterten formellen Kriterien muss außerdem der bereits erwähnte „schwere Mangel“ vorliegen. Die höchstgerichtliche Rechtsprechung ist dahingehend sehr kasuistisch. Grundsätzlich ist ein solcher gegeben, wenn bei Durchführung einer Prüfung gravierende Fehler gemacht wurden, die eine ordnungsgemäße Beurteilung der Prüfung unmöglich machen. Beispielweise wurde ein Prüfungsergebnis auf Antrag aufgehoben, als bei einer kommissionellen Prüfung der Prüfungssenat nicht durchgehend vollständig besetzt war. Weiters, als eine unzureichende Prüfungszeit zur Verfügung gestellt wurde und die Vermutung nahelag, dass bei ausreichender Prüfungszeit ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre. Auch eine Prüfungsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit kann unter Umstän-den einen schweren Mangel darstellen. Hier ist aber zwingend notwendig, dass sich diese Krankheit auf die Prüfungsarbeit auswirkt. Eine solche Auswirkung kann u.a. durch eine verfrühte Abgabe oder Auffälligkeiten hinsichtlich der Ausdrucksweise oder der Rechtsschreibung indiziert werden. 

Fazit

Obwohl eine Prüfungsaufhebung in Rechtsanwaltskanzleien nicht täglich auf dem Programm steht, gewinnt sie zunehmend an Bedeutung. Immer häufiger nehmen Studierende dieses ihnen gewährte Recht in Anspruch. Hierdurch wird die Wichtigkeit einer fairen und transparenten Prüfungssituation verdeutlicht. 


Aufgrund der, insbesondere früher, seltenen Inanspruchnahme dieses Rechtes gibt es jedoch verhältnismäßig wenig höchstgerichtliche Rechtsprechung. Vor allem der unbestimmte Rechtsbegriff des „schweren Mangels“ eröffnet einen weiten Ermessensspiel für Gerichte und Beteiligte. Die Lorenz & Strobl Rechtsanwälte GmbH steht Ihnen bei der Einschätzung der Rechtslage und einem allfälligen Aufhebungsantrag gerne zur Verfügung. 

Über den Autor

2022 Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte der Tiroler Rechtsanwaltskammer. Seit 2018 ehrenamtliche Tätigkeit für den Weissen Ring, seit 2022 Landesleiterin Stellvertreterin des Weissen Ring in Tirol. Seit 2022 geschäftsführende Gesellschafterin der Lorenz & Strobl Rechtsanwälte GmbH

Martina Thrainer

Martina Thrainer
Partnerin

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