Die Flexible Kapitalgesellschaft - eine neue Form der Beteiligung

Datum08. August 2023

KategorieWirtschaftsrecht

Die Flexible Kapitalgesellschaft in Österreich soll voraussichtlich Ende November 2023 in Österreich in Kraft treten.

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Die Flexible Kapitalgesellschaft – eine neue Form der Beteiligung

Mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 (GesRÄG 2023) soll ein Bundesgesetz über die Flexible Kapitalgesellschaft bzw. Flexible Company (FlexKapGG) voraussichtlich im November 2023 in Österreich in Kraft treten.

Auf die Flexible Kapitalgesellschaft gelangen die Regelungen des GmbHG zur Anwendung, sofern das FlexKapGG keine abweichenden Regelungen trifft. Neben dem FlexKapGG soll durch das GesRÄG 2023 auch das Mindeststammkapital der GmbH von € 35.000,00 auf € 10.000,00 herabgesetzt werden. Beide Gesellschaftsformen sollen daher künftig ein Mindeststammkapital von € 10.000,00 haben.


Wesentliche Unterschiede zur GmbH:
Die Stammeinlage der einzelnen Gesellschafter beträgt abweichend von der (Mindest-)Stammeinlage eines Gesellschafters einer GmbH (§ 6 Abs 1 GmbHG: € 70,00) € 1,00. In Anlehnung an das Aktiengesetz (AktG) kann im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden, dass für die Stimmabgabe die Einhaltung der Textform ausreicht, sodass nicht das Einverständnis aller Gesellschafter für eine Abstimmung im schriftlichen Weg vorliegen muss. Zudem kann jeder Gesellschafter, dem mehr als eine Stimme zukommt, sein Stimmrecht uneinheitlich ausüben.  Wenn es sich um eine mittelgroße Kapitalgesellschaft handelt, ist ein Aufsichtsrat zu bestellen. 

Neue Form der Beteiligung:
Der Gesellschaftsvertrag kann zu den bisherigen Geschäftsanteilen auch die Ausgabe von Unternehmenswert-Anteilen vorsehen, wobei diese 25 % des Stammkapitals nicht erreichen dürfen. Unternehmenswert-Beteiligte haben Anspruch auf ihren Anteil am Bilanzgewinn und am Liquidationserlös entsprechend dem Verhältnis ihrer eingezahlten Stammeinlagen. Ihnen kommt ausschließlich das Informations- und Einsichtsrecht nach § 22 Abs 2 und 3 GmbHG zu, jedoch kein Stimmrecht und kein Recht auf Anfechtung oder Nichtigerklärung von Gesellschafterbeschlüssen. 

Zur Teilnahme an der Generalversammlung der Gesellschaft sind sie jedoch berechtigt. Der nach ständiger Rechtsprechung den Gesellschaftern einer GmbH zukommende allgemeine, umfassende, nicht näher begründungsbedürftiger Informationsanspruch gegenüber der Gesellschaft soll den Unternehmenswert-Beteiligten aber gerade nicht zukommen. 

Für die Übernahme oder die Übertragung von Unternehmenswert-Anteilen, ist als Alternative zum Notariatsakt eine notarielle oder anwaltliche (Privat-)Urkunde vorgesehen. Die Einhaltung der Schriftform reicht hierfür aus. Die Unternehmenswert-Beteiligten werden nicht namentlich im Firmenbuch eingetragen, sondern lediglich die Summen der Stammeinlagen sowie der darauf geleisteten Einlagen aller Unternehmenswert-Anteile. Hierüber ist ein Anteilsbuch entsprechend dem Aktienbuch einer Aktiengesellschaft von den Geschäftsführern zu führen.

Das FlexKapGG sieht eine eigene Bestimmung für Unternehmenswert-Anteile von Mitarbeitern vor, wonach bereits im Gesellschaftsvertrag festzulegen ist, an wen und zu welchen Konditionen Mitarbeiter ihre Unternehmenswert-Anteile veräußern können, wenn das Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft beendet wird.

Anders als nach den Bestimmungen des GmbHG (nach diesem bedarf es einer Ermächtigung zur Teilung im Gesellschaftsvertrag) ist die Teilung von Geschäftsanteilen grundsätzlich zulässig, sofern keine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag getroffen wird. 

Änderung der Gesellschaftsform:
Die Flexible Kapitalgesellschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) umgewandelt werden und soll dies auch – umgekehrt – für die Umwandlung einer GmbH in eine Flexible Kapitalgesellschaft gelten.


Durch die Einführung der Flexiblen Kapitalgesellschaft als neue Gesellschaftsform in Österreich soll insbesondere eine möglichst einfache und kostengünstige Beteiligung von Mitarbeitern an der Gesellschaft sowie eine Anteilsübertragung ohne Notariatsakt möglich werden.

In der Anwaltskanzlei Lorenz & Strobl Rechtsanwälte GmbH stehen wir bereit, Sie auf diesem spannenden Pfad zu begleiten. Unsere Expertise im Gesellschaftsrecht hilft Ihnen dabei, das Potenzial dieser neuen Gesellschaftsform voll auszuschöpfen, wenn Sie voraussichtlich im November 2023 in Österreich in Kraft tritt. 

Über den Autor

2022 Rechtsanwaltsanwärterin bei der Lorenz & Strobl Rechtsanwälte GmbH, 2022 Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte der Tiroler Rechtsanwaltskammer. Seit 2022 geschäftsführende Gesellschafterin der Lorenz & Strobl Rechtsanwälte GmbH

Sarah Bitschnau-Wieser

Sarah Bitschnau-Wieser
Partnerin

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