Home Office - Rechte, Pflichten und alles was du wissen mus

Datum15. März 2026

KategorieArbeits- und Sozialrecht

Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen zu Home Office und Telearbeit in Österreich
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Seit Beginn der Corona-Pandemie ist das Home Office nicht mehr aus dem Arbeitsalltag vie-ler Menschen wegzudenken. Das damit auch arbeitsrechtliche Probleme einhergehen, leuchtet ein. Dies erkannte auch die Gesetzgebung und führte mit § 2h AVRAG eine allein dem Home Office gewidmete Bestimmung ein. Wie diese zu verstehen ist und welche Auswirkun-gen sie auf in Österreich tätige Arbeitnehmer:innen hat, soll in diesem Blogbeitrag eingehend erörtert werden.


Gesetzesnovelle 2025: Telearbeit statt Home-Office


Dass die Überschrift zu der Bestimmung mit 1.1.2025 von „Home-Office“ auf „Telearbeit“ ge-ändert wurde, ist etwas gewöhnungsbedürftig. Immerhin ist die Bezeichnung „Home-Office“ die im Alltag gebräuchliche und „Telearbeit“ wirkt etwas veraltet. Dass die Umbenennung dennoch zu begrüßen ist, ist dem Umstand geschuldet, dass die Bestimmung vor der Novel-lierung lediglich auf Arbeiten in der eigenen Wohnung abstellte. Nunmehr eröffnet die Be-zeichnung „Telearbeit“ und die Umformulierung des § 2h Abs 1 AVRAG eine Anwendung auf sämtliche Arbeiten außerhalb der Örtlichkeiten des Unternehmens (Arbeit in Cafés, im Zug, in der Wohnung der Partnerin.). Trotz der legistischen Änderung ist jedoch eine Änderung im Sprachgebrauch nicht absehbar. Selbst Arbeitsrechtler:innen verwenden überwiegend die Bezeichnung „Home-Office“.


Vereinbarung von Home-Office


Für Arbeitnehmer:innen von Bedeutung ist außerdem § 2h Abs 2 AVRAG. Dieser stellt klar, dass weder ein Rechtsanspruch auf Home-Office von Seiten der Arbeitnehmer:innen be-steht, noch die Möglichkeit für die Arbeitgeber:innen existiert, Home-Office einseitig anzu-ordnen. Stattdessen bedarf es in sämtlichen Fällen einer Vereinbarung zwischen den Par-teien.


Zur Erfüllung der geforderten Schriftlichkeit reicht laut den Gesetzesmaterialien auch bei-spielsweise eine E-Mail aus. Selbst bei fehlender Schriftlichkeit ist die Vereinbarung jedoch nicht nichtig.


Bereitstellung von Arbeitsmitteln


Während die bisherigen Neuerungen zur Home-Office Vereinbarung bereits von der ständigen Rechtsprechung einheitlich so gehandhabt wurden, liefert § 2h Abs 3 AVRAG in vieler Hinsicht Klarheit: Er stellt fest, dass grundsätzlich Arbeitgeber:innen für die Bereitstellung von digita-len Arbeitsmitteln zu sorgen haben (einseitig zwingend zugunsten der Arbeitnehmer:innen).


Fazit


§ 2h AVRAG verschriftlich großteils den Umgang der Rechtsprechung mit dem Home-Office vor der Einführung der Bestimmung. Neuheitswert weist einerseits die Novellierung des § 2h Abs 1 AVRAG auf, die dafür sorgt, dass auch Arbeiten in Kaffees, Zügen, etc. von § 2h AVRAG erfasst sind. Andererseits sorgt § 2h Abs 3 AVRAG im Umgang mit der Finanzierung von digi-talen Arbeitsmitteln für Klarheit.

Aufgrund der Neuheit der Bestimmungen besteht jedoch trotz der legistisch klaren Aufberei-tung erhebliches Konfliktpotenzial: OGH-Entscheidung befassen sich beispielsweise mit in-akkuraten Stundenaufzeichnung im Home-Office oder dem Aufwandsersatzanspruch gemäß § 1014 ABGB.


Das Team von Lorenz & Strobl weist ua Expertise in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten auf und unterstützt sowohl Arbeitgeber:innen- als auch Arbeitnehmer:innen gerne bei rechtlichen Fragen rund um das Home-Office oder in der Ausarbeitung oder im Prüfen von Home-Office Vereinbarungen.

Über den Autor

2022 Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte der Tiroler Rechtsanwaltskammer. Seit 2018 ehrenamtliche Tätigkeit für den Weissen Ring, seit 2022 Landesleiterin Stellvertreterin des Weissen Ring in Tirol. Seit 2022 geschäftsführende Gesellschafterin der Lorenz & Strobl Rechtsanwälte GmbH

Martina Thrainer

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