KI im Zusammenhang mit Urheberrecht
Datum18. Mai 2026
KategorieWirtschaftsrecht

KI nutzen – aber urheberrechtliche Risiken kennen.
ChatGPT, Midjourney & Co sind aus dem digitalen Alltag kaum mehr wegzudenken. Für eine kurze Werbebroschüre wird rasch ein Bild generiert, der Newsletter-Text kommt aus dem Sprachmodell, das Vortragsskript wird per Prompt zusammengefasst. Hinter dem produktiven Tool stecken zahlreiche urheberrechtliche Fragen, die für Privatpersonen ebenso relevant sind wie für Unternehmen. Dieser Beitrag gibt einen kurzen Überblick über die zentralen Aspekte und zeigt, wo Vorsicht geboten ist.
Wer ist Urheber eines KI-generierten Werkes?
Das österreichische Urheberrecht knüpft den Schutz an die „persönliche geistige Schöpfung”. Diese setzt eine menschliche Gestaltungsleistung voraus – eine Maschine kann demnach nicht selbst Urheberin sein. Wird ein Bild oder ein Text ausschließlich durch einen kurzen Prompt erzeugt und unverändert weiterverwendet, besteht in der Regel kein urheberrechtlicher Schutz. Ob Werke, die das Resultat aus äußerst komplexen Befehlen (Prompts) urheberrechtlichen Schutz genießen, ist noch nicht abschließend geklärt und Gegenstand juristischer Debatte.
Da Erzeugnisse von KI grundsätzlich keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, dürfen Mitbewerber das fertige KI-Bild oder den fertigen KI-Text grundsätzlich frei vervielfältigen und nutzen. Anders stellt es sich dar, wenn Sie den Output substantiell bearbeiten, kombinieren oder gezielt als Bestandteil einer eigenen kreativen Leistung einsetzen: in diesem Fall kann zumindest Ihre Bearbeitung urheberrechtlichen Schutz genießen.
Dürfen KI-Modelle mit fremden Werken trainiert werden?
Damit ein Modell wie ChatGPT überhaupt funktioniert, muss es zuvor mit riesigen Datenmengen trainiert werden – darunter typischerweise auch urheberrechtlich geschützte Texte, Bilder und Code. Das österreichische Urheberrecht erlaubt dieses sogenannte Text- und Data-Mining unter bestimmten Voraussetzungen, etwa zu wissenschaftlichen Zwecken oder allgemein dann, wenn Rechteinhaber sich die Nutzung nicht ausdrücklich vorbehalten haben.
Wie weit diese Schranke reicht, ist europaweit umstritten. Eine Entscheidung aus Deutschland aus dem Jahr 2024 hat die Trainingsnutzung im wissenschaftlichen Kontext bestätigt und auch festgehalten, dass die Weiterentwicklung von KI-Modellen durch kommerzielle Unternehmen angewandte Forschung darstellen kann. Weiters bestehen Pflichten aus der EU-KI-Verordnung. Anbieter generischer KI-Modelle müssen mittlerweile eine Zusammenfassung der genutzten Trainingsdaten veröffentlichen und ihre Compliance mit dem Urheberrecht dokumentieren.
Risiken iZm dem Urheberrecht beim Einsatz von KI in Unternehmen
Auf der „Input-Seite“ kann bereits das Hochladen oder Einfügen fremder Texte, Bilder oder Code-Bestandteile in einen Prompt eine Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechts darstellen. Dies gilt auch dann, wenn die Bestandteile des Prompts nicht nach außen dringen. Sicherheit ist dann gewährleistet, wenn der Input nicht zu Trainingszwecken verwendet werden kann.
Auf der „Output-Seite“ kann es sein, dass KI-Modelle gelegentlich ganze Passagen aus ihren Trainingsdaten nahezu wortgleich reproduzieren. Wer einen solchen Output ungeprüft veröffentlicht, kann selbst zur Rechtsverletzer werden – mit Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen als möglicher Folge. Für den Anwender ist es idR nicht möglich, zu erkennen, ob der Output eine Vervielfältigung eines geschützten Werks darstellt oder nicht.
Fazit
Der Einsatz von KI-Tools ist rechtlich komplexer, als es im Alltag wirkt. Wer generative KI nutzt, sollte dabei bedenken, dass ein KI-Werk jedenfalls ohne nennenswerte menschliche Gestaltungsleistung nicht urheberrechtlich geschützt ist und der Output frei verwendet werden darf. Außerdem ist das Training der Modelle nur eingeschränkt zulässig, gerade im Bereich der kommerziellen Anwendungen. Auch beim Prompting und der Vervielfältigung des Outputs ist Vorsicht geboten, da das Risiko von Verletzungen fremder Urheberrechte besteht.
Wer KI strategisch und kommerziell einsetzen möchte, sollte daher klare interne Richtlinien aufstellen, die Nutzungsbedingungen der eingesetzten Tools prüfen lassen und im Zweifel rechtlichen Rat einholen, bevor sensible Inhalte verarbeitet oder Outputs vervielfältigt werden.
Das Team von Lorenz & Strobl Rechtsanwälte GmbH berät Sie gerne bei allen urheberrechtlichen Fragen rund um den Einsatz von Künstlicher Intelligenz.
Über den Autor
Studium an der Universität Innsbruck. Gerichtspraktikum im OLG Sprengel Innsbruck. Seit Juni 2024 Rechtsanwaltsanwärter der Lorenz & Strobl Rechtsanwälte GmbH.

Andreas Brunner
Rechtsanwaltsanwärter
