Notwehr oder Straftat – Wann ist Gewalt gerechtfertigt?
Datum20. April 2026
KategorieZivil- und Schadenersatzrecht

Zwischen Selbstverteidigung und Strafbarkeit: Wann eine Abwehrhandlung rechtlich erlaubt ist und worauf es im Einzelfall ankommt.
Aktueller Anlass
Nach den tödlichen Schüssen auf einen mutmaßlichen Einbrecher in Salzburg ist eine hitzige Diskussion über das Vorgehen des Hauseigentümers entbrannt. Neben den moralischen Bedenken stellt sich vor allem die Frage, ob die Tötung des mutmaßlichen Einbrechers mit einer Schusswaffe durch das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr straflos bleibt. Der folgende Blogbeitrag versucht einen Überblick über die Rechtslage in Österreich und dem Umgang der Rechtsprechung mit der sensiblen Thematik der Notwehr zu geben.
Die gesetzliche Grundlage
Die Rechtsgrundlage für ein Handeln in Notwehr findet sich in § 3 Strafgesetzbuch (StGB). Gemäß dieser Bestimmung handelt nicht rechtswidrig, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestim-mung, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren.
Es kann also einen Notwehrhandlung bei verschiedensten Eingriffen bzw. Gefahren rechtmäßig sein. So ist prinzipiell auch bei einem Diebstahl oder einer Sachbeschädigung eine physische Abwehrhandlung gegen den Schädiger/Dieb möglich, sofern sie notwendig ist, um den gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriff zu unterbinden. Eine Abwägung der Rechtsgüter findet bei der Beurteilung einer Notwehrsituation grundsätzlich nicht statt.
Somit ist die Zulässigkeit der Abwehrhandlung einerseits davon abhängig, ob es sich um eines der in § 3 StGB angeführten, notwehrfähigen Rechtsgüter handelt. Andererseits muss die Abwehrhandlung notwendig iSd schonendsten zur Verfügung stehenden Mittels, das den Angriff zuverlässlich und endgültig abwehrt, sein. Diese Formulierung ist bezüglich fast aller Begriffe auslegungsbedürftig. Eine generelle Definition des gelindesten zur Verfügung stehenden Mittels, das eine zuverlässige und endgültige Angriffsabwehr gewährleistet, ist unmöglich. Folglich hat immer eine Abwägung im Einzelfall stattzufinden. Als Orientierungshilfe dienen dabei neben der universitären Lehre vor allem die höchstgerichtlichen Entscheidungen des OGH.
Die höchstgerichtliche Rechtsprechung
In einer Entscheidung aus dem Jahr 2024 erkannte der OGH beispielweise in Abweichung von der Rechtsansicht des Berufungsgerichts beispielsweise einen intensiven Faustschlag in das Gesicht des Angreifers als zulässige Notwehr iSd § 3 StGB.
Dem Schlag des Verteidigers gingen mehrfache Aggressionen des Angreifers voraus. Unter anderem forderte er ihn mehrfach zum „Faustkampf“ und dazu auf, ihm ins Gesicht zu schlagen. Weiters versucht der Verteidiger mehrfach der Situation zu entfliehen, was ihm jedoch nicht gelang, weil er stets verfolgt wurde.
Der OGH begründete die Zulässigkeit des Faustschlages ua damit, dass der Verteidiger mehrfach versucht habe der Situation durch „Weggehen“ zu entfliehen und der Angreifer körperlich überlegen sowie stark alkoholisiert war, was ihn unberechenbar machte. Außerdem sei die Verteidigungshandlung im Voraus zu beurteilen und nicht auf Basis der durch die Abwehrhandlung verursachten Verletzung (im gegenständlichen Fall eine Kieferhöhlenwandfraktur).
Fazit
Obwohl der OGH eine Fülle von Abwehrhandlung iSd § 3 StGB als gerechtfertigt ansieht, ist in allen Fällen eine Abwägung im Einzelfall notwendig. Dabei kann man sich selten in Sicherheit wiegen, weil häufig kleine Details bei der Abwägung des Gerichts (wie bspw. die körperliche Unterlegenheit des sich Verteidigenden) den Ausschlag geben können. Aus diesem Grund ist eine detaillierte Aufarbeitung sämtlicher Beweismittel und eine gezielte Vorbereitung im Beweisverfahren unerlässlich. Eine Einschätzung hinsichtlich des vorgenannten Strafverfahrens in Salzburg ist ohne Akteneinsicht de facto unmöglich und wird davon abhängen, welche Merkmale des § 3 StGB vom Gericht festgestellt werden können.
Über den Autor
2022 Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte der Tiroler Rechtsanwaltskammer. Seit 2018 ehrenamtliche Tätigkeit für den Weissen Ring, seit 2022 Landesleiterin Stellvertreterin des Weissen Ring in Tirol. Seit 2022 geschäftsführende Gesellschafterin der Lorenz & Strobl Rechtsanwälte GmbH

Martina Thrainer
Partnerin
