Ihre Pauschalreise hat nicht Ihren Erwartungen entsprochen - welche Ansprüche haben Sie?

Datum20. Juli 2023

KategorieZivil- und Schadenersatzrecht

Pauschalreise - welche Ansprüche haben Sie?

Ihre Pauschalreise hat nicht Ihren Erwartungen entsprochen - welche Ansprüche haben Sie?

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Der Sommer ist da und für viele geht es jetzt in den Urlaub. Deshalb beschäftigen wir uns in diesem Blogbeitrag ein weiteres Mal mit dem Rechtsgebiet Reiserecht – genauer mit dem Pauschalreisegesetz. Eine Pauschalreise ist gemäß Pauschalreisegesetz (PRG) eine Kombination aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise, welche von einem sogenannten Reiseveranstalter organisiert wird. Die Pauschalreise muss mindestens 24 Stunden dauern oder eine Übernachtung einschließen. 

Reiseleistungen sind: 

  • die Beförderung einer Person, 
  • die Unterbringung (Hotel, B&B, etc), 
  • die Autovermietung und 
  • jede andere touristische Leistung, wenn sie ein wesentliches Merkmal der Kombination ist oder einen erheblichen Anteil des Gesamtwerts der Kombination ausmacht. 

Beurteilung von Reiseleistungen gemäß Pauschalreisegesetz

Bei der Beurteilung, ob es sich bei Leistungen um Reiseleistungen im Sinne des Pauschalreisegesetzes handelt, sind unterschiedlichste Merkmale – unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung - zu beurteilen. Daher raten wir Ihnen, einen Anwalt bei der Bewertung einzubeziehen. 

Vertragsparteien und Verantwortlichkeiten bei Pauschalreisen

Vertragspartei eines Pauschalreisevertrages ist einerseits neben dem Reisenden, der den Vertrag abschließt bzw. abzuschließen beabsichtigt, auch ein Dritter, welcher durch den Vertrag berechtigt wird, wie z.B. mitreisende Familienmitglieder. Andererseits ist der Reiseveranstalter als Unternehmer Vertragspartei. Er organisiert und bietet Reisen an. Der Reiseveranstalter ist den Reisenden gegenüber für die Erbringung sämtlicher gebuchten Reiseleistungen verantwortlich und haftet somit für Vertragswidrigkeiten. 

In vielen Fällen treten Online-Plattformen oder auch Reisebüros als Vermittler zwischen Reisenden und Reiseveranstalter auf. Vermittler bieten von einem Reiseveranstalter zusammengestellte Pauschalreisen an und sagen diese zu. In diesem Zusammenhang haften sie lediglich für die Tätigkeit als Vermittler. 

Reisemängel und Ansprüche gegen den Veranstalter

Wenn Sie einen Flug, einen Mietwagen und eine Unterkunft in einem Paket zu einem Gesamtpreis buchen, liegt jedenfalls eine Pauschalreise vor. Der Anbieter der Pauschalreise ist sodann Ihr direkter Ansprechpartner. Wenn es im Zuge der Reise zu Mängeln kommt, haftet der Reiseveranstalter. Bei Reisemängeln können Sie z.B. eine Preisminderung oder aber auch die Beseitigung des Mangels verlangen. Wichtig ist, dass Sie Mängel unverzüglich bei der Reiseleitung vor Ort im Urlaub melden und diese Meldung im besten Fall bestätigen lassen oder sonst gut dokumentieren. 

Wenn ihr Zimmer schmutzig ist und anstatt mit Blick auf das Meer, in den Innenhof gelegen ist, raten wir den Mangel unverzüglich bei der Reiseleitung vor Ort zu melden. Sollte der Mangel nicht direkt unentgeltlich behoben werden, müssen Sie sich an den Reiseveranstalter wenden und ist dieser dazu angehalten, die Behebung des Mangels unverzüglich zu veranlassen. Ansonsten haben Sie die Möglichkeit, eine Preisminderung geltend zu machen. 

Sollte Sie der Reiseveranstalter vor Vertragsabschluss bzw. Antritt der Reise über Visumspflichten oder sonstige Einreisebestimmungen nicht aufklären und Sie somit die Reise nicht bzw. verspätet antreten können, haftet der Veranstalter für die entgangene Leistung. 

Unsere Rechtsanwaltskanzlei ist auf Reiserecht spezialisiert und steht Ihnen gerne bei der Beurteilung, ob eine Pauschalreise gebucht wurde, Reiseleistungen mangelhaft sind sowie ein Anspruch gegen den Reiseveranstalter besteht, zur Verfügung. 

Kontaktieren Sie uns gerne für weitere Informationen und ein kostenloses Erstgespräch. 

Über den Autor

1992 Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte der Tiroler Rechtsanwaltskammer und Eröffnung einer eigenen Kanzlei in Innsbruck. Publikationen, Vortrags- und Seminartätigkeiten in den Bereichen Opferrecht, Medienrecht und Erbrecht. Seit 1995 ehrenamtliche Tätigkeit als Landesleiter des Weißen Ring in Tirol und seit 2009 Vizepräsident des Weißen Ring. Seit 2022 geschäftsführender Gesellschafter der Lorenz & Strobl Rechtsanwälte GmbH

Lucas Lorenz

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