Sommer, Sonne, Streitpotenzial: Was beim Posten erlaubt ist!

Datum06. August 2025

KategorieZivil- und Schadenersatzrecht

Ihr Recht am eigenen Bild bei Veröffentlichungen im Internet

Teilen

Der Sommer ist da – und damit die nunmehr wieder alltäglichen Fotos am Strand, beim lokalen Fußballspiel oder auf dem Dorffest. Was prima vista unproblematisch erscheint, bietet vor allem urheberrechtlich erhebliches Konfliktpotenzial. Was, wenn auf meinem neuen Instagram Post Personen im Hintergrund zu sehen sind, die dies gar nicht wollen? Was, wenn ich auf Fotos unvorteilhaft abgelichtet werde und diese anschließend im Internet veröffentlicht werden? Auf solche Streitigkeiten findet unter anderem das Urheberrechtsgesetz eine passende Lösung. 

Grundsätzliches

Die Rechtsgrundlage für die Beurteilung, ob eine Veröffentlichung zulässig ist oder nicht, bildet § 78 UrhG. Dieser ordnet an, dass Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt, noch der Öffentlichkeit in irgendeiner Weise zugänglich gemacht werden dürfen, wenn dadurch berechtigte Interessen der Abgebildeten verletzt werden. Nach dem Todesfall der Abgebildeten endet der Schutz außerdem nicht sofort. In einem solchen Fall wird die Zulässigkeit der Veröffentlichung danach beurteilt, ob durch die Veröffentlichung nahe Angehörige der abgebildeten Verstorbenen in ihren berechtigten Interessen verletzt werden. 
Zu beachten ist also, dass die Ablichtung als solche im urheberrechtlichen Sinne keine Bedeutung hat. § 78 UrhG schützt lediglich vor der Veröffentlichung unter der Bedingung, dass durch die Veröffentlichung berechtigte Interessen der Abgebildeten verletzt werden. 

Die Interessenbeeinträchtigung

Die Interessensbeeinträchtigung wird in § 78 UrhG nicht näher umschrieben. Eine im Gesetz bestimmte Definition fehlt. Die kasuistische Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs spielt daher vor allem bei der Auslegung dieser Wortfolge eine große Rolle. Unumstritten und auch einleuchtend ist, dass für eine Interessensbeeinträchtigung die abgebildete Person zwingend erkennbar sein muss.

Sobald eine Interessenbeeinträchtigung der Abgebildeten bejaht wird, ist ein allfälliges Veröffentlichungsinteresse zu prüfen. Es hat also eine Interessenabwägung zwischen den beteiligten Parteien stattzufinden. Eine solche wird eher zugunsten der Veröffentlichung ausschlagen, wenn es sich bei der abgebildeten Person um eine Person des öffentlichen Lebens handelt. Aber auch hier können deren berechtige Interessen überwiegen. 

Was sagt der OGH? 

Interessenbeeinträchtigungen können schwer abstrahiert werden. Folglich ist die Rechtsprechung des OGH, wie bereits erwähnt, eine wichtige Orientierungshilfe zur Beurteilung, ob ein Gerichtsgang erfolgsversprechend ist oder nicht.
Beispielhaft bejahte der OGH eine Interessenbeeinträchtigung bei der Veröffentlichung eines Bildnisses ohne Einwilligung zu Werbezwecke, bei Veröffentlichung bloßstellender Bildnisse oder Bildnisse der Intimsphäre. Außerdem ist die Art der Verbreitung sowie der mit der Veröffentlichung des Bildes zusammenhängende Text zu beachten, also auch die auf Instagram häufig verwendete „Caption“ unter einem Post. 


Fazit

Grundsätzlich sind alle Posts unbedenklich, wenn die abgebildeten Personen ausdrücklich oder konkludent eingewilligt haben. Ferner sind Posts unbedenklich, auf denen fremde Personen nicht erkennbar sind. Sobald eine Person nicht in die Veröffentlichung eingewilligt hat und erkennbar ist, muss die oben erläuterte Vorgehensweise hinsichtlich der Interessensbeeinträchtigung eingehalten werden. Ob eine solche vorliegt ist extrem kasuistisch und sollte durch zielgerichtete anwaltliche Beratung erörtert werden, um allfällige Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüche durchzusetzen bzw. abzuwehren. Die Lorenz & Strobl Rechtsanwälte GmbH steht Ihnen bei der Erörterung der Rechtslage sowie einer allfälligen Anspruchsdurchsetzung gerne zur Verfügung.

Über den Autor

Studium der Rechtswissenschaften an der Leopold-Franzens-Universität in Innsbruck, 2020 Gerichts- und Verwaltungspraktikum. Seit Juli 2021 Rechtsanwaltsanwärterin bei der Lorenz & Strobl Rechtsanwälte GmbH.

Nadine Steindorfer

Nadine Steindorfer
Rechtsanwaltsanwärterin

Ähnliche Beiträge

Übersicht

Sprechblase

Terminvereinbarung

Kompetente Auskunft bei weiteren Fragen

Jetzt Termin vereinbaren!