Stressfrei durch die Weihnachtseinkäufe – Ihre Rechte bei Umtausch, Mängeln

Datum14. Dezember 2025

KategorieVertragsrecht, Zivil- und Schadenersatzrecht

Frau mit Mann beim Weihnachtseinkauf vor einem Geschäft in weihnachtlicher Atmosphäre

Stressfrei einkaufen: Umtausch, Gewährleistung & Ihre Rechte

Teilen

Vorweihnachtszeit bedeutet für viele Stress pur: Die letzten beruflichen To-dos zeitig ab-schließen, Familienfeiern planen, Geschenke und Weihnachtsdekoration besorgen. Wenn bei Letzterem neben dem Stress der frühzeitigen Erledigung noch zusätzliche Komplikationen auftreten, kann dadurch so manches Weihnachtsfest ruiniert werden. Im folgenden Blogbeitrag werden Ihre rechtlichen Möglichkeiten erörtert, um stressfrei durch die Weihnachtseinkäufe zu kommen. 

Gewährleistung 

Für die ungeübte Rechtsanwenderin kann die Vielzahl an potenziell relevanten Bestimmun-gen in der Praxis durchaus Probleme bereiten: Die Grundlage bezüglich der Gewährleistung liefert das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) in §§ 917 ff ABGB. Zusätzlich sind die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), des Verbrauchergewährleistungsgesetzes (VGG) und des Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfts (FAGG) zu beachten. 

Grundsätzlich hat die Verkäuferin für bewegliche Sachen (Bücher, Spielzeuge, ...) Gewähr für jene Mängel zu leisten, die innerhalb von zwei Jahren ab Übergabe hervorkommen (ACHTUNG: sie müssen bereits bei Übergabe vorhanden sein, was häufig die entscheidende Frage im Beweisverfahren darstellt). Dieselbe 2-Jahres-Frist sieht das VGG vor, das als lex specialis* auf Kaufverträge über Waren zwischen Unternehmerinnen und Verbraucherinnen anzuwenden ist. Für die Käuferin bedeutend ist dabei, dass bei Mängeln, die innerhalb des ersten Jahres auftreten, vermutet wird, dass diese bereits bei Übergabe vorhanden waren. Diese einjährige Vermutungsfrist des VGG stellt eine erhebliche Beweiserleichterung für die Verbraucherinnen dar. 

Sofern ein Mangel binnen der 2-Jahres-Frist auftritt und dieser bereits bei Übergabe vorhanden war, kann man als Käuferin die Rechte aus Gewährleistung geltend machen. Darunter fallen der Verbesserungs-, Austausch-, sowie der Preisminderungsanspruch. Als ultima ratio** steht außerdem die Auflösung des Vertrages zur Verfügung. Für die Weihnachtseinkäuferin zu beachten ist dabei, dass die Ansprüche nur geltend gemacht werden können, wenn ein Mangel vorliegt. Ein mangelunabhängiger „Umtauschanspruch“ besteht entgegen häufigem Irrglauben nicht. Lediglich bei Online-Käufen und Käufen außerhalb von Geschäftsräumen steht der Verbraucherin ein 14-tägiges Rücktrittsrecht zu, das sie unbegründet ausüben kann.


Die Besonderheiten des Fixgeschäfts

Grundsätzlich hat die Käuferin bei Verzug von Seiten der Verkäuferin eine angemessene Nachfrist zu setzen und kann erst dann vom Vertrag zurücktreten. Dass dies die Interessen der Verkäuferin nicht immer hinreichend berücksichtigt, wird deutlich, wenn beispielweise Weihnachtsdekoration bzw. -geschenke oder Christbäume nach dem 24. Dezember geliefert werden. 

Das Gesetz eröffnet deshalb der Käuferin die Möglichkeit, sofort und ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich aus der Natur des Geschäfts für die Verkäuferin ent-nehmen lässt, dass eine verspätete Lieferung für die Käuferin unzweckmäßig ist (z.B. Weihnachtsdekoration, Christbaum). Sofern dies aus der Natur des Geschäftes nicht ergeht, ist es für die Käuferin empfehlenswert die Erfüllung binnen einer festbestimmten Zeit zu verein-baren. Auch dann kann sie bei Nicht-Erfüllung binnen dieses Zeitfensters ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten. 

Exkurs: Die Garantie im Vergleich zur Gewährleistung 

Die Garantie ist im Vergleich zur Gewährleistung nicht gesetzlich verpflichtend und stellt vielmehr ein „Entgegenkommen“ der Verkäuferin dar. Damit wird häufig die Gewährleistungsfrist verlängert. 


Fazit 

Wenngleich viele von der Existenz eines Rechts auf Gewährleistung wissen, sind die wenigsten in der Lage die vielschichtigen gesetzlichen Regelungen entsprechend anzuwenden.
Ganz anders ist dies bei den Bestimmungen zum Fixgeschäft, die den wenigsten bekannt sind, sich in vielen Situationen jedoch durchaus nützlich erweisen können.
Das Team von Lorenz & Strobl Rechtsanwälte GmbH berät laufend Mandantinnen in zivil- und wirtschaftsrechtlichen Angelegenheiten und unterstützt Sie gerne bei allen Fragen rund um Ihre Kaufverträge.


*„Lex specialis“ bedeutet, dass dem speziellerem Gesetz Anwendungsvorrang gegenüber dem Allgemeinerem zukommt. 
**„Ultima ratio“ (dt: letztes Mittel) bedeutet, dass jenes Mittel nur eingesetzt werden soll, sofern alle vorausgehenden Mittel erfolglos geblieben sind. 

Über den Autor

Studium der Rechtswissenschaften an der Leopold-Franzens-Universität in Innsbruck, 2020 Gerichts- und Verwaltungspraktikum. Seit Juli 2021 Rechtsanwaltsanwärterin bei der Lorenz & Strobl Rechtsanwälte GmbH.

Nadine Steindorfer

Nadine Steindorfer
Rechtsanwaltsanwärterin

Ähnliche Beiträge

Übersicht

Sprechblase

Terminvereinbarung

Kompetente Auskunft bei weiteren Fragen

Jetzt Termin vereinbaren!