Urlaubsanspruch im Arbeitsrecht

Datum16. Juni 2025

KategorieArbeits- und Sozialrecht

Urlaubsanspruch im Arbeitsrecht: Rechte, Pflichten & Irrtümer erklärt

Urlaubsanspruch im Arbeitsrecht: Was Sie wissen MÜSSEN!

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Sommerbeginn heißt für viele Arbeitnehmerinnen auch gleichzeitig Urlaubsbeginn. Was aber tun, wenn die Arbeitgeberin mit der Urlaubsplanung nicht d´accord ist? Was, wenn man im Urlaub erkrankt oder eine Kündigung während des Urlaubs ergeht? Diese und viele weitere rechtliche Aspekte des Urlaubsrechts werden in diesem Blogbeitrag genauer erörtert.

Grundsätzliches

Der Urlaubsanspruch ist ein gesetzlich verankerter Rechtsanspruch. Während des Urlaubs hat die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin unter Entgeltfortzahlung von der Arbeitsleistung zu befreien. Bei unter 25 Dienstjahren beläuft sich der Anspruch auf 30 Werktage pro Jahr, bei über 25 Dienstjahren auf 36 Werktage pro Jahr. Werktag ist jeder Tag, der nicht Sonn- oder Feiertag ist. Somit ist also auch der Samstag ein Werktag. Vereinfacht ausgedrückt kann man von 5 bzw. 6 Wochen Urlaub im Jahr sprechen. 

Der Urlaubswunsch

Für Arbeitnehmerinnen ist es wichtig zu wissen, dass der konkrete Urlaubstermin Gegenstand einer Einzelvereinbarung ist. Man kann also über den Urlaubsantritt nicht, wie häufig angenommen, selbst entscheiden! Wird jedoch der jeweilige Urlaub mit der Arbeitgeberin vereinbart, kann grundsätzlich nicht einseitig von dieser Vereinbarung abgegangen werden. Ausnahmsweise können jedoch gewichtige Gründe sowohl auf Arbeitgeberinnen-, als auch auf Arbeitnehmerinnenseite einen Widerruf rechtfertigen (schwerwiegende betriebliche Angelegenheiten, notwendige Pflege einer nahen Angehörigen).
Der freien Vereinbarkeit des Urlaubs werden aus arbeitnehmerschutzrechtlichen Gründen gesetzliche Grenzen gesetzt: So ist beispielsweise der von der Arbeitgeberin initiierte raten-weise Urlaubsverbrauch kein Urlaub im Rechtssinn, weil der Erholungszweck nicht erfüllt wird. Gewährt also die Arbeitgeberin keinen Urlaub von mindestens sechs Tagen am Stück ist die Rechtsfolge, dass der Urlaub als nicht verbraucht gilt und für den rateweisen Verbrauch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. 

Verfall des Urlaubs

Grundsätzlich ist der Urlaub im jeweiligen Urlaubsjahr zu verbrauchen. Wird der Urlaub nicht innerhalb von zwei Jahren, ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist, verbraucht, so verjährt er. Eine Verjährung tritt jedoch erst ein, wenn die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin dazu aufgefordert hat, den Urlaub zu verbrauchen oder sie auf die drohende Verjährung hingewiesen hat. Wenn sie dieser Hinweispflicht nicht Folge leistet, ist eine Verjährung des Urlaubsanspruches ausgeschlossen. 

Krankheit während des Urlaubes

Erkrankt oder verunfallt man während des Urlaubes wird naturgemäß der Erholungszweck nicht erfüllt. Diesem Umstand trägt auch das Gesetz Rechnung: Bei einer länger als drei Tage andauernden Krankheit kommt es zu einer Unterbrechung des Urlaubes und diese Tage wer-den nicht auf das Urlaubsausmaß angerechnet. Voraussetzung für diese Rechtsfolge ist je-doch, dass die Krankheit bzw. der Unfall nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Außerdem hat die Arbeitnehmerin bei Dienstantritt eine ärztliche Bestätigung vorzu-legen. 

Kündigung und Urlaub

Prinzipiell wird durch die Inanspruchnahme des Urlaubs das Kündigungsrecht nicht tangiert. Wird jedoch der Erholungszweck wegen sehr kurzen Kündigungsfristen beeinträchtigt, gebührt der Arbeitnehmerin unter Umständen eine Kündigungsentschädigung bis zum Ende der Kündigungsfrist einer den Erholungszweck nicht beeinträchtigenden Kündigung. 

Fazit

Das Urlaubsrecht wirft vor allem im Zusammenhang mit der Verjährung und dem Kündigungsrecht komplexe Rechtsfragen auf, die oftmals nicht unerhebliche Ersatzansprüche für Betroffene bedeuten können. Es ist also durchaus empfehlenswert, bei Streitigkeiten eine Rechtsanwältin zu konsultieren, um etwaige Möglichkeiten gezielt zu erörtern. Die Lorenz & Strobl Rechtsanwälte GmbH vertritt laufend Mandantinnen in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten und unterstützt Sie gerne bei der Einschätzung ihrer Rechtslage sowie einer allfälligen Anspruchsdurchsetzung. 

Über den Autor

2022 Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte der Tiroler Rechtsanwaltskammer. Seit 2018 ehrenamtliche Tätigkeit für den Weissen Ring, seit 2022 Landesleiterin Stellvertreterin des Weissen Ring in Tirol. Seit 2022 geschäftsführende Gesellschafterin der Lorenz & Strobl Rechtsanwälte GmbH

Martina Thrainer

Martina Thrainer
Partnerin

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