Vererbbare Unterhaltspflichten: Was passiert nach dem Tod des Unterhaltsverpflichteten?

Datum17. Mai 2024

KategorieFamilienrecht

Übernahme von Unterhaltspflichten durch Erben: Ein detaillierter Überblick

Übernahme von Unterhaltspflichten durch Erben: Ein detaillierter Überblick

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Im Falle des Ablebens eines Unterhaltsverpflichteten ist relevant, ob einerseits der Unterhaltsberechtigte allfällige Unterhaltsansprüche gegenüber den Erben geltend machen kann und andererseits die Erben Unterhaltsverpflichtungen übernehmen müssen. Die Verlassenschaft bzw. in weiterer Folge die Erben, übernehmen

  • ­die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber den Kindern,
  • ­die Unterhaltspflicht des Ehegatten während aufrechter Ehe, sowie
  • die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten

Die nachfolgenden Ausführungen gelten für Ehegatten sowie eingetragene Partner in gleicher Weise, wobei stets von „Ehegatten/Ehe“ gesprochen wird.

1. Kindesunterhalt

Der gesetzliche Unterhaltsanspruch von Kindern gegen ihre Eltern besteht altersunabhängig von der Geburt bis zum Tod des Kindes oder dem Eintritt seiner Selbsterhaltungsfähigkeit. Gemäß § 233 ABGB geht die Schuld eines Elternteils, seinem Kind Unterhalt zu leisten, bis zum Wert der Verlassenschaft auf die Erben über. Auf den Unterhaltsanspruch muss sich das Kind alles anrechnen lassen, was es nach dem Erblasser durch eine vertragliche oder letztwillige Zuwendung, als gesetzlichen Erbteil, als Pflichtteil oder durch eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält. Unabhängig davon, ob die Erben unbedingte oder bedingte Erbantrittserklärungen abgegeben haben, sind ihre Verbindlichkeiten mit dem Wert der Verlassenschaft beschränkt. Die Haftungsgrenze bildet der Verkehrswert des reinen Nachlasses im Zeitpunkt der Einantwortung. Der Anspruch des Kindes besteht in Form einer Geldrente.

2. Ehegattenunterhalt

Unterhaltsansprüche ehemaliger Ehegatten gegen den Erblasser gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Verlassenschaft und dann auf die Erben über. Der Unterhaltsberechtigte hat sich alles, was er durch Erbteil, Vermächtnis oder Pflichtteil, somit auch das gesetzliche Vorausvermächtnis, oder auch durch vertragliche Zuwendung oder durch öffentlich- oder privatrechtliche Leistungen nach dem Verstorbenen erhalten hat, ebenso auf den Unterhaltsanspruch anrechnen zu lassen, wie eigenes Vermögen oder Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit. Der Unterhaltsanspruch gemäß § 747 ABGB gebührt nur bei aufrechter Ehe. Unabhängig von der Art der Erbantrittserklärung bildet die Haftungsgrenze der Wert der Verlassenschaft. Der Ehegatte hat gegen die Verlassenschaft und nach Einantwortung gegen die Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile einen Unterhaltsanspruch wie bei bestehender Ehe (§ 94 EheG bzw. § 12 EPG). Der hiernach zu ermittelnde Betrag kann sich aufgrund geänderter Bedürfnisse des überlebenden Ehegatten ändern.

3. Nachehelicher Unterhalt

Auch die Verpflichtung zur Zahlung des Scheidungsunterhaltes geht mit dem Tod des Unterhaltsverpflichteten bis zum reinen Wert der Verlassenschaft auf die Erben über (§ 78 EheG). Ausgenommen hiervon ist der Unterhaltsbeitrag, der bei Scheidung aus gleichteiligem Verschulden aufgrund von Billigkeitsüberlegungen geleistet wird. Solange ein Unterhaltsberechtigter eine Lebensgemeinschaft führt, ruht nach ständiger Rechtsprechung sein Unterhaltsanspruch. Gesetzliche Unterhaltsansprüche erlöschen mit der Wiederverehelichung des Unterhaltsberechtigten. 

Unabhängig davon, ob eine bedingte oder unbedingte Erbantrittserklärung seitens der Erben abgegeben wurde, ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob der Erbe Unterhaltsverpflichtungen des Verstorbenen zu übernehmen hat. Die Haftungsbeschränkung bildet stets die Höhe des Wertes des reinen Nachlasses.

Über den Autor

2022 Rechtsanwaltsanwärterin bei der Lorenz & Strobl Rechtsanwälte GmbH, 2022 Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte der Tiroler Rechtsanwaltskammer. Seit 2022 geschäftsführende Gesellschafterin der Lorenz & Strobl Rechtsanwälte GmbH

Sarah Bitschnau-Wieser

Sarah Bitschnau-Wieser
Partnerin

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