Was bei Job und Selbstständigkeit rechtlich zu beachten ist

Datum19. Jänner 2026

KategorieWirtschaftsrecht

Vom Job in die Selbstständigkeit: Arbeitsvertrag prüfen, Streit vermeiden.

Vom Job in die Selbstständigkeit: Arbeitsvertrag prüfen, Streit vermeiden.

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New year, new me! Viele Menschen nutzen den Jahreswechsel, um was zu verändern: Sei es mehr Sport, eine gesündere Ernährung oder der nächste Schritt zur Selbstverwirklichung. Drittes bedeutet für viele häufig auch berufliche Veränderung. Vor allem nach längerer Arbeitserfahrung in einem Unternehmen kann die Selbstständigkeit durchaus ein reizvoller Karrieresprung sein. Von vielen wird jedoch nicht bedacht, dass das nicht selten zu arbeits-rechtlichen Streitigkeiten führt. Dieser Blogbeitrag behandelt die rechtlichen Tücken, die beim Thema Job & Selbstständigkeit zum Verhängnis werden können. 

Der Arbeitsvertrag


Sofern man als Arbeitnehmerin mit Jahresende einen Jobwechsel in Erwägung zieht, sollte zunächst der Arbeitsvertrag genau geprüft werden. Dieser regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeberinnen. Wichtig ist, dass der Arbeitsvertrag das Arbeitsverhältnis nur insoweit regeln darf, als keine zwingenden Bestimmungen anderes vorschreiben. Falls Ihr Vertrag keine Bestimmungen in Hinblick auf Konkurrenzklauseln, nachvertragliche Verschwiegenheitsklauseln oder Ähnliches enthält, stehen dem Wechsel in die Selbstständigkeit keine rechtlichen Hindernisse entgegen. 


Die Konkurrenzklausel


Falls jedoch eine Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag enthalten ist, ist für die Arbeitnehmerin grundsätzlich damit zu rechnen, dass zumeist für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Selbstständigkeit in derselben Branche begonnen werden darf. 

Das Gesetz (§ 36 Abs 1 Z 1, 2, 3 AngG für Angestellte, § 2c Abs 1 Z 1, 2, 3 AngG für sonstige Arbeitnehmerinnen) sieht jedoch Ausnahmen vor, in denen eine Konkurrenzklausel unwirksam ist:
Dies ist der Fall, wenn die Arbeitnehmerin im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages minderjährig ist. Weiters ist der Konkurrenzklausel die Gültigkeit verwehrt, wenn sie über einen Zeitraum von 12 Monaten hinausgeht oder wenn die Beschränkung unverhältnismäßig ist. Vor allem letzteres wird von einer kasuistischen Rechtsprechung des OGH geprägt und erfordert immer eine detaillierte Prüfung im Einzelfall. 

§ 36 Abs 2 AngG bzw. § 2c Abs 2 AVRAG sieht eine weitere Ausnahme vor: Eine Konkurrenzklausel ist nur zulässig, wenn die durch die Konkurrenzklausel eingeschränkte Arbeitnehmerin mehr als das 20-fache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG (215 €) verdient. Somit ist ein Verdienst von 4300 € Voraussetzung für eine wirksame Konkurrenzklausel.

Wenn eine Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag normiert ist und die Voraussetzungen für deren Wirksamkeit vorliegen ist bei Zuwiderhandeln in Normalfall eine Konventionalstrafe zu zahlen. Die Höhe der Konventionalstrafe ist frei zu vereinbaren, unterliegt jedoch dem richterlichen Mäßigungsrecht, von dem nicht selten Gebrauch gemacht wird. 
Bei planmäßigem fortgesetztem Zuwiderhandeln gegen die Konkurrenzklausel kann außerdem ein Verstoß gegen § 1 UWG vorliegen, der es der Arbeitgeberin ermöglicht die Arbeitnehmerin auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz zu klagen. 

 

Fazit 


Sobald ein Wechsel von Arbeitnehmerinnenseite in die Selbstständigkeit angedacht wird, sollte stets ein Blick in den Arbeitsvertrag geworfen werden. Eine qualifizierte Prüfung durch eine Rechtsanwältin kann vor nicht einkalkulierten Kosten und Unterlassungsbegehren von Seiten der Arbeitgeberin schützen. Das Team von Lorenz & Strobl betreut schwerpunktmäßig unter anderem Mandantinnen in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten und unterstützt Sie gerne bei allen damit einhergehenden Rechtsfragen.

Über den Autor

2022 Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte der Tiroler Rechtsanwaltskammer. Seit 2018 ehrenamtliche Tätigkeit für den Weissen Ring, seit 2022 Landesleiterin Stellvertreterin des Weissen Ring in Tirol. Seit 2022 geschäftsführende Gesellschafterin der Lorenz & Strobl Rechtsanwälte GmbH

Martina Thrainer

Martina Thrainer
Partnerin

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