Was Sie bei Flugverspätungen, Annullierungen oder Überbuchungen tun können: Ihre Rechte als Passagier

Datum06. Juni 2023

KategorieZivil- und Schadenersatzrecht

Blog Titelbild Rechtsanwälte Lorenz Strobl für Artikel Reiserecht, Flugannullierung, Fluggastverordnung

Was Sie bei Flugverspätungen, Annullierungen oder Überbuchungen tun können

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Sie sind von einer Flugverspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung betroffen? Welche Ansprüche haben Sie?

Die Fluggastrechteverordnung bestimmt, welche Ansprüche Fluggäste im Falle der Verspätung, Annullierung oder Überbuchung eines Fluges haben. 


Verspätung:

Wenn sich der Abflug

  • bei Flügen bis zu 1.500 km um zwei Stunden oder mehr
  • bei Flügen innerhalb der EU ab 1.500 km um drei Stunden oder mehr
  • bei Flügen von 1.500 km bis zu 3.500 km um drei Stunden oder mehr
  • bei Flügen über 3.500 km um vier Stunden oder mehr


verspätet, so müssen Ihnen von der Fluggesellschaft unentgeltlich Mahlzeiten und Erfrischungen angeboten werden. Gegebenenfalls sind von der Fluggesellschaft die Kosten für notwendig gewordene Übernachtungen und einen Transfer zum Flughafen zu übernehmen. 


Weiters haben Sie ab einer verspäteten Ankunft von drei Stunden einen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung. Abhängig von der gebuchten Strecke, steht Ihnen eine Entschädigungszahlung zwischen € 250,00 und € 600,00 zu. 


Sollte die Verspätung aber auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sein, wie zum Beispiel ein Unwetter, kann die Entschädigungszahlung unter Umständen entfallen. Die Beurteilung, ob ein außergewöhnliches Ereignis vorliegt, muss im Einzelfall unter anderem unter Heranziehung von höchstgerichtlicher Rechtsprechung vorgenommen werden.


Flugannullierung:

Wenn Ihr Flug durch die Fluggesellschaft annulliert wird, haben Sie die Wahl zwischen:

  • der Erstattung des Flugticketpreises, 
  • dem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt, 
  • einer alternativen Beförderung zum Zielort unter vergleichbaren Bedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt, 
  • einer alternativen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen zu einem späteren Zeitpunkt vorbehaltlich verfügbarer Plätze. 

Bevor Sie eigenständig eine alternative Beförderung buchen, sollte Sie jedenfalls mit der Fluggesellschaft Kontakt aufnehmen. Sollten Sie dennoch eine alternative Beförderung organisieren, raten wir Ihnen, sämtliche Rechnungen und Nachweise aufzubewahren. 


Wenn Ihnen die Fluggesellschaft keine Wahl zwischen der Erstattung des Flugticketpreises oder einer anderweitigen Beförderung anbietet und einseitig den Flugticketpreis rückerstattet, haben Sie Anspruch auf die Erstattung der Mehrkosten für die alternative Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen.


Unentgeltliche Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten, Erfrischungen und Kontaktaufnahmen stehen Ihnen zu. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf ein Entschädigungszahlung besteht, ist abermals im Einzelfall zu prüfen.


Flugüberbuchung:
Wenn Ihnen von der Fluggesellschaft die Beförderung verweigert wird, haben Sie einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Die Nichtbeförderung darf jedoch nicht auf vertretbare Gründe wie zum Beispiel das Fehlen von Reisedokumenten zurückzuführen sein. Die Höhe der Entschädigung ist wiederum von der Flugentfernung abhängig. 

Unsere Erfahrung als Reiserechtsspezialisten zeigt, dass Fluggesellschaften ihre Passagiere bei Kontaktaufnahme oft vertrösten oder überhaupt keine Reaktion zeigen. Auf Forderungsschreiben von Rechtsanwaltskanzleien reagieren Fluggesellschaften zumeist schneller und dem Wunsch des Passagiers entsprechend. Wir kennen die aktuelle Rechtslage und höchstgerichtliche Rechtsprechung. Gerne stehen wir Ihnen bei der Beurteilung, ob und in welcher Höhe Sie einen Anspruch haben zur Verfügung.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei bietet Ihnen eine umfassende juristische Begleitung Ihres Anliegens: Kontaktieren Sie uns gerne für weitere Informationen und ein kostenloses Erstgespräch. 

Über den Autor

1992 Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte der Tiroler Rechtsanwaltskammer und Eröffnung einer eigenen Kanzlei in Innsbruck. Publikationen, Vortrags- und Seminartätigkeiten in den Bereichen Opferrecht, Medienrecht und Erbrecht. Seit 1995 ehrenamtliche Tätigkeit als Landesleiter des Weißen Ring in Tirol und seit 2009 Vizepräsident des Weißen Ring. Seit 2022 geschäftsführender Gesellschafter der Lorenz & Strobl Rechtsanwälte GmbH

Lucas Lorenz

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