GesbR

Übersicht

Vereinen zwei oder mehrere natürliche Personen ihre Arbeitskraft oder Vermögensgegenstände zu einem gemeinsamen Nutzen, so wird dies als Gesellschaft bürgerlichen Rechts bezeichnet. Die GesbR besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Typische Konstellationen aus der Praxis sind Bietergemeinschaften oder Joint Ventures.