Substitution

Übersicht

Der Auftrag wird im ABGB als Bevollmächtigungsvertrag bezeichnet und hat den Abschluss und die Besorgung von Rechtsgeschäften im Namen eines anderen zum Inhalt. Die vollumfängliche Weitergabe des Auftrages, welche als Substitution bezeichnet wird, ist nur unter gewissen Voraussetzungen erlaubt.