Veräußerungs- und Belastungsverbot

Übersicht

Durch die Einräumung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots soll mittels Vereinbarung zwischen Eigentümer und Dritten verhindert werden, dass dieser eine Sache weiterveräußert oder belastet. Diese Vereinbarung wirkt grundsätzlich nur relativ, allerdings kann sie zwischen bestimmten Verwandten für Liegenschaften im Grundbuch eingetragen werden und somit verdinglicht werden.