Vorkaufsrecht

Übersicht

Durch ein vertraglich, gesetzlich oder letztwillig eingeräumtes Vorkaufsrecht hat der Berechtigte die Möglichkeit, eine Sache bevorzugt zu erwerben. Dies muss ihm der Verpflichtete rechtzeitig anbieten. Sodann hat der Vorkaufsberechtigte bei beweglichen Sachen 24 Stunden, bei unbeweglichen 30 Tage Zeit, die Einlösung zu erklären und seine Leistung zu entrichten.