Wegehalter-haftung
ÜbersichtDer Halter eines Weges haftet deliktisch für dessen mangelhaften Zustand bei grobem eigenem Verschulden oder dem seiner Leute. Der Weg im Sinne dieser Regelung ist jede der Allgemeinheit oder bestimmten Gruppen zugängliche Landfläche (z.B. Parkplätze, Straßen, Schipisten, etc.).
