Wohnungsgebrauchsrecht

Übersicht

Hierbei handelt es sich um dingliches, höchstpersönliches Recht, welches einer Person das Recht der Nutzung einer fremden Wohnung einräumt. Ob der Wohnungsberechtigte auch Dritte bei sich aufnehmen darf, bedarf einer Abwägung der Umstände des Einzelfalls, wobei die Aufnahme des Ehegatten jedenfalls zulässig ist.