Testament in Österreich: Was man wissen sollte

Datum24. März 2023

KategorieFamilienrecht

Testament in Österreich: Was man wissen sollte - Blogartikel Lorenz & Strobl Rechtsanwälte GmbH

Testament in Österreich: Was man wissen sollte

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Testament in Österreich: Was man wissen sollte

Niemand in Österreich ist verpflichtet, ein Testament zu errichten. Haben Sie kein Testament, gilt bei Ihrem Tod die gesetzliche Erbfolge - also Ehepartner bzw. eingetragene Partner, Kinder, deren Nachkommen oder Eltern und deren Nachkommen erben Ihr Vermögen. Es ist aber jedenfalls ratsam, mittels Testaments vorzusorgen: Sollten Sie beispielsweise nicht verheiratet sein, Ihr Vermögen aber (zum Teil) an Ihren Lebensgefährten vererben wollen, müssen Sie das grundsätzlich in einem Testament festhalten. 

Mehr Informationen zur gesetzlichen Erbfolge finden Sie hier

In Österreich gibt es verschiedene Arten von Testamenten. In diesem Blogbeitrag erklären wir Ihnen worauf bei der Errichtung eines Testaments zu achten ist. Jedes Detail zählt, denn: Ein Testament muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, sonst ist es nach Ihrem Ableben möglicherweise ungültig. 

Welche Testamente gibt es?

Eigenhändiges Testament: Das Testament wird von Ihnen handschriftlich geschrieben und unterschrieben. Weil es vom Erblasser selbst, ohne Beisein von Zeugen unterschrieben werden kann und ein eigenhändiges Testament selten im österreichischen Testamentsregister registriert wird, besteht die Gefahr, dass das Testament im Todesfall übersehen oder gar beseitigt wird. Es empfiehlt sich daher ein

Fremdhändiges Testament: Dieses kann über Ihren Wunsch beispielsweise von unserer Rechtsanwaltskanzlei erstellt werden. Sie müssen das Testament im Beisein dreier unabhängiger Zeugen eigenhändig unterschreiben und bestätigen, dass dies Ihr letzter Wille ist. Die Zeugen werden von unserer Rechtsanwaltskanzlei zur Verfügung gestellt. Den Inhalt des Testaments müssen die Zeugen nicht kennen. Das Testament wird in weiterer  Folge im österreichischen Testamentsregister registriert. 

Weiters besteht die Möglichkeit, ein Nottestament zu errichten oder vor einem Notar oder vor Gericht zu testieren. 

Was beinhaltet ein Testament?

Im Testament können Sie unter anderem festlegen, wer was von Ihrem Vermögen erben soll. Es können auch Vermächtnisse oder Auflagen festgelegt werden. 

Ein Vermächtnis ist eine  Zuwendung aus dem Vermögen des Erblassers an eine bestimmte Person, die aber nicht Erbe ist, etwa wenn jemand nur bestimmte Dinge aus der Verlassenschaft erhalten soll (etwa ein Auto oder eine Münzsammlung). 

Kann das Pflichtteilsrecht mit einem Testament umgangen werden?

Kinder bzw. Enkelkinder und Ehegatten oder eingetragene Partner haben auch trotz Vorliegen eines Testaments, in dem sie nicht oder nicht zur Genüge bedacht werden, Anspruch auf den Pflichtteil. 

Mehr Informationen zum Pflichtteilsrecht finden Sie hier

Kann ein Testament widerrufen werden?

Das Testament kann vom Erblasser jederzeit widerrufen werden. Dies geschieht wiederum ausdrücklich in Testamentsform, durch Errichtung eines neuen Testaments oder durch Vernichten der Urkunde. 

Eine Lösung für Ihr Anliegen: 

Ein Testament hilft Ihnen, sicherzustellen, dass Ihr letzter Wille hinsichtlich Ihres Vermögens nach Ihrem Ableben auch durchgesetzt werden kann und nicht durch die gesetzliche Erbfolge vernichtet wird. Es gibt verschiedene Formen von Testamenten, die jeweils unterschiedliche Anforderungen haben und Vor- und Nachteile bieten. Es ist daher wichtig, ein für Ihren Fall geeignetes zu erstellen. 

Unsere Rechtsanwälte sind auf Erbrecht spezialisiert, kennen die aktuelle Gesetzeslage und Rechtsprechung und bieten Ihnen eine umfassende juristische Begleitung Ihres Anliegens.

Kontaktieren Sie uns gerne für weitere Informationen und ein kostenloses Erstgespräch. 

 

Über den Autor

2022 Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte der Tiroler Rechtsanwaltskammer. Seit 2018 ehrenamtliche Tätigkeit für den Weissen Ring, seit 2022 Landesleiterin Stellvertreterin des Weissen Ring in Tirol. Seit 2022 geschäftsführende Gesellschafterin der Lorenz & Strobl Rechtsanwälte GmbH

Martina Thrainer

Martina Thrainer
Partnerin

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